Der Energieausweis gilt für 10 Jahre und ist in zwei Varianten möglich: Der Verbrauchsausweis wird aus den Angaben der Bewohner erstellt. In die Berechnung fließt der Verbrauch für Heizung und Warmwasser der vergangenen drei Jahre ein. Diesen Verbrauchausweis können Sie in der Regel von dem Energieversorger erhalten.

EnergieausweisBei dem Bedarfsausweis wird das gesamte Haus unter die Lupe genommen: Der Zustand von Außenwänden, Dach und Fenstern, auf welchem Stand sind Heizung und Haustechnik? Der Bedarfsausweis zeigt unabhängig vom Nutzungsverhalten, wie es um die Energieeffizienz bestellt ist. Den Bedarfsausweis erstellt Ihnen ein Energieberater, Architekt, Bauingenieur oder der Energieeffizienz Berater für Förderprogramme des Bundes.

Welchen Energieausweis Sie benötigen, hängt vom Baujahr und von der Größe des Hauses ab. Häuser unter Denkmalschutz benötigen keinen Energieausweis.

Die Modernisierungsempfehlungen sind keine Verpflichtung. Ausnahme bildet die Nachrüstungspfilcht aus der Energiesparverordnung (EnEV2014):
Warmwasser- und Heizungsleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, müssen mit einer Dämmung versehen sein. Zum Beispiel Leitungen, die in einem unbeheizten Keller verlegt sind.

Die zweite Dämmpflicht aus der Energieeinsparverordnung betrifft die oberste Geschossdecke, die beheizte Räume gegen einen unbeheizten Dachboden abgrenzt. Auch sie muss eine Dämmung (Dachbodendämmung) erhalten. Diese Dämmpflicht entfällt, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 aufweist.

Wurde der Heizkessel vor 1978 eingebaut, muss dieser ausgetauscht werden. Das gilt auch für Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 eingebaut wurden. Sie müssen bis Ende 2014 erneuert werden. Heizkessel ab Baujahr 1985 dürfen 30 Jahre laufen, danach ist eine Modernisierung fällig. Betroffen von der Austauschpflicht sind so genannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik darf im Heizungskeller bleiben.

Welche Regelungen gibt es?

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit bei dem Energieausweis. Ob Sie einen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis in Auftrag geben, bleibt Ihnen überlassen.

Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt, unabhängig vom Baujahr, ebenfalls die Wahlfreiheit. 

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis vorgeschrieben. Eine Ausnahme gibt es für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch eine Sanierung auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht Wahlfreiheit zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsweis.

Was passiert, wenn Sie keinen Energieausweis vorlegen?

Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die Sie bis zu 15.000 € Bußgeld kosten kann.  Auch wenn nicht jeder Interessent bei der Besichtigung nach dem Energieausweis fragt, ist die Pflicht zur Vorlage nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Der Passus im Kaufvertrag: "Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass kein Energieausweis vorliegt. Beide Parteien schließen den Kaufvertrag in Kenntnis dieses Mangels." ist keine gute Idee, da es sich bei der Vorlage des Energieausweises um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung handelt und Notare in der Regel einen derartigen Verzicht auf die Vorlage nicht mehr beurkunden.