GeldwaescheWir gehören als seriöses Unternehmen zu den sogenannten Verpflichteten und müssen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nach §2 Absatz 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) beachten.
Wir stehen damit in einer Reihe mit Banken, Rechtsanwälten und Notaren. Dem Gesetz nach sind wir verpflichtet, vor Abschluss eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages, die Identität unseres Kunden festzustellen.


Was bedeut dies für Sie als Käufer oder Verkäufer von Immobilien?

Wir gehören zu den sogenannten Verpflichteten des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz, kurz GwG) und müssen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten beachten. Wir sind verpflichtet im Fall der Begründung einer Geschäftsbeziehung, Ihre Identität durch Ihren Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität festzustellen. Dies kann durch eine Kopie Ihres Personalausweises erfolgen, oder durch die Vorlage Ihres Personalausweises bei unserem ersten Treffen.

Wir sind auch dazu verpflichtet zu überprüfen, ob Sie im eigenen Interesse, oder im Interesse Dritter handeln. Bei juristischen Personen benötigen wir einen Handelsregisterauszug und eine Gesellschafterliste, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Das GwG verpflichtet uns, diese Informationen fünf Jahre aufzubewahren. Der § 4 Absatz 6 GwG verpflichtet Sie als Kunde, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen bzw. den Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Nach der Gesetzesbegründung ist von einem ernsthaften Interesse auszugehen, wenn einer der Beteiligten einen Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Weiterhin kann von ernsthaftem Interesse ausgegangen werden, wenn der potentielle Käufer mit dem Verkäufer eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen hat, oder an den Makler eine Reservierungsgebühr entrichtet hat.

Fazit:

Als Interesset müssen Sie nicht gleich Ihren Ausweis zücken, nur weil Sie mit uns eine Immobilie besichtigen. Der Immobilienmakler muss den Käufer erst identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Dies ist einer der zentralen Bestandteile des geänderten Geldwäschegesetzes, welches am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist.