Haftet die Eigentümergemeinschaft gegen­über einzelnen Eigentümern für das Versagen externer Dienstleister?

Auf dem Parkplatz einer Wohnanlage wurde durch einem herabstürzenden Ast der PKW einer Eigentümerin beschädigt. Für den Schaden sollte die Eigentümergemeinschaft aufkommen.

Die Wohnungseigentümer hatten einen externen Dienstleister mit den "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen" der Wohnanlage beauftragt. Der Dienstleister sollte einmal im Jahr kontrollieren, ob von den Bäumen eine Gefahr ausgehe. Im Januar kontrollierte der Dienstleister pflichtgemäß den Baumbestand.

Im Mai brach von einem großen Baum ein Ast ab und beschädigte das Auto der Wohnungseigentümerin. Die Eigentümerin forderte nun von den anderen Eigentümern Schadensersatz. Vergeblich. Der BGH stellte fest, dass die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten in einer Wohnanlage rechtlich in den Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung fällt. Für diese sei die Eigentümergemeinschaft im Innenverhältnis zu den einzelnen Eigentümern aber nicht zuständig.

Die geschädigte Eigentümerin hat also grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Eigentümergemeinschaft, wenn der externe Dienstleister seine Pflicht verletzt.
Durch den zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem externen Dienstleister geschlossenen Vertrag, habe sie die Möglichkeit, direkt vom Dienstleister Schandensersatz zu fordern.

(BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 43/19)

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