Belege reichen als Beweis nicht aus.
Für die Reklamation der Nebenkosten, muss der Mieter im Vorfeld nicht die entsprechenden Belege einsehen.

Der Hintergund:
Der Mieter sollte für Hausmeistertätigkeiten, Ungezieferbeseitigung, Dachrinnenreinigungung und Hausreinigung die Kosten anteilig bezahlen. Nach der Meinung des Mieters, sind diese Leistungen nicht erbracht worden. Der Vermieter bot an, Einsicht in die Belege zu nehmen.


Dieses Angebot nach der Mieter nicht an. Der Vermieter klagte also auf Zahlung der anteiligen Kosten. Scheinbar ein klarer Fall. Irrtum!
Der Vermieter erlebte vor Gericht eine Überraschung: Belege reichen als Beweis nicht aus. So entschied das Amtsgericht in Gelsenkirchen am 22.08.2019, 201 C229/19.

Zur Bergündung:
Allein die Tatsache, dass  Belege für die Nebenkosten existieren, bedeutet nicht, dass die Leistung erbracht und diese Kosten auch umgelegt werden dürfen. Nicht nur der Verweis auf das Einsichtsrecht bedingt die Verpflichtung zur Zahlung. Der Vermieter hätte glaubhaft vortragen müssen, dass die Leistungen auch erbracht worden sind.

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