Ein Vermieter hat unter „Sonstige Vereinbarungen“ handschriftlich festgehalten, dass die Haltung von Tieren nicht zulässig ist.

Die Vermieter wies den Mieter noch einmal mündlich darauf hin, dass in der Wohnung keine Tiere erlaubt seien.

Ein Gericht fiel nun ein Urteil, dass die betreffende Klausel des Mietvertrages keine individuelle Vereinbarung zwischen dem Mieter und Vermieter sei, sondern eine von dem Vermieter vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handelt sich demnach also um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Ob nun das Halten von Tieren zulässig sei oder nicht, müsse jedoch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall geklärt werden. Dabei sind zum Beispiel die Art, Anzahl und die Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen.

 

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